Vorschlag für mehr Chancengleichheit in der Wirtschaft

TOTAL E-QUALITY hat ein Positionspapier an die Politik übergeben, das Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger statt Quote fordert.

Deutlich mehr als eine Selbstverpflichtung und flexibler als eine starre, gesetzliche Quote – das ist das zweistufige Konzept zur Erhöhung des Frauenanteils in den Führungsetagen der Wirtschaft, das der Verein TOTAL E-QUALITY Deutschland e.V. erarbeitet hat. Das Konzept setzt auf eine verpflichtende Angabe des Anteils von Frauen und Männern im Rahmen der Bilanz und fordert einen „Ständigen Ausschuss Chancengleichheit“ zur Durchsetzung in den einzelnen Wirtschaftszweigen.

„Wir setzen auf Transparenz durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und Gerechtigkeit durch eine branchenspezifische Ausgestaltung“, sagt Eva Maria Roer, Vorsitzende von TOTAL E-QUALITY Deutschland e.V. „In unserem Konzept kann sich ein Bergbau-Unternehmen genauso wiederfinden wie ein Kosmetik-Label.“

Die Position von TOTAL E-QUALITY im Einzelnen

Präambel

Seit Jahresbeginn 2011 wird in Politik und Medien intensiv über die Notwendigkeit einer gesetzlich festgeschriebenen Quote von Frauen und Männern in Wirtschaftsunternehmen diskutiert. Grundlage ist die Erkenntnis, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft aus dem Jahr 2001 nicht die erhofften Ergebnisse gebracht hat. Der Anteil von Frauen in Führungspositionen ist immer noch deutlich zu gering und entspricht in keiner Weise der dem Erwerbsleben vorhergehenden Bildungsteilhabe. Mit diesem Positionspapier will der Verein TOTAL EQUALITY Deutschland e.V. einen konstruktiven und zielführenden Beitrag zur Diskussion liefern. Es beschreibt ein Modell, das ohne starre gesetzliche Quote auskommt, aber dennoch eine sanktionsfähige Verpflichtung der Wirtschaft bringt.

Chancengleichheit als Teil der Bilanz

Über 600.000 Kapitalgesellschaften und zusätzlich eine nicht näher bezifferbare Zahl an großen Personengesellschaften (lt. Angaben des Bundesamtes für Statistik liegen keine Zahlen zu bilanzierenden Personengesellschaften vor) müssen Bilanzen erstellen und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die von der Bundesregierung initiierte Plattform ebundesanzeiger.de gibt Geschäftspartnern und Auftraggebern dieser Unternehmen sowie auch den Medien und der Öffentlichkeit die Möglichkeit, einfach und schnell die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und grundlegende Wirtschaftsdaten über Unternehmen abzufragen. Mit der Veröffentlichungspflicht und dieser Plattform stellt der Gesetzgeber (geregelt im Handelsgesetzbuch) angemessene Transparenz über die Arbeit von Kapitalgesellschaften her.

TOTAL E-QUALITY Deutschland e.V. fordert ein zweistufiges Modell

1. Verpflichtung der Angabe des Anteils von Frauen und Männern des Unternehmens, durch entsprechende Ergänzung des § 285, Abs. 7 HGB. Dabei gelten folgende Größenklassen und Berichtspflichten (§ 267 HGB kommt zur Anwendung, muss jedoch erweitert werden):

1.1 weniger als 15 Mitarbeiter: keine Angabe notwendig

1.2 kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1): Angabe der Gesamtzahl der Beschäftigten und Aufgliederung nach Führungsebenen, Aufteilung Männer/Frauen (auch je Führungsebene), Zielformulierung für den Anteil im ersten und im dritten Jahr nach dem Jahr der Bilanz.

1.3 mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2): Angabe der Gesamtzahl der Beschäftigten und Aufgliederung nach Führungsebenen, Aufteilung Männer/Frauen (auch je Führungsebene), Zielformulierung für den Anteil im ersten und im dritten Jahr nach dem Jahr der Bilanz.

1.4 große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3): Angabe der Gesamtzahl der Beschäftigten und Aufgliederung nach Führungsebenen und Gremien (Vorstand/Aufsichtsrat), Anteil Männer/Frauen (auch je Führungsebene und Gremien), Zielformulierung für den Anteil im ersten und im dritten Jahr nach dem Jahr der Bilanz aufgeschlüsselt nach Führungsebenen und Gremien.

Dazu muss § 288 Abs. 1 HGB entsprechend geändert werden, so dass o.g. Regelung ausgenommen wird.

Sinngemäß findet diese Regelung auch Anwendung auf bilanzierende Personen-gesellschaften. Diese Regelung soll zum 1. Juli 2011 in Kraft treten.

Voraussetzung dafür ist eine gesetzliche Festlegung, dass der Anteil von Frauen in Führungspositionen in der Wirtschaft zu steigern ist. Konkrete Zielvorgaben können zwischen den Sozialpartnern oder durch einschlägige Wirtschaftsverbände vereinbart werden. Diese Vereinbarung kann zum Beispiel Quoten für Vorstand oder Aufsichtsrat genauso zum Gegenstand haben wie die Selbstverpflichtung zu vorhandenen Prädikaten wie TOTAL E-QUALITY. Zur Überwachung dieser Vereinbarungen wird beim BMFSFJ ein „Ständiger Ausschuss Chancengleichheit“ (in Aufgabe und Funktion vergleichbar mit dem Hauptausschuss für Mindestarbeitsentgelte beim BMAS, s.u.) eingerichtet, der in dem Fall, dass eine Einigung der Sozialpartner oder eine entsprechende selbstverpflichtende Vorgabe nicht erreicht wird, tätig wird.

[zur Erläuterung die Funktion des Hauptausschusses Mindestarbeitsentgelte:
„Der Hauptausschuss wird nun prüfen, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestlöhne festgesetzt werden müssen. Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss dazu Vorschläge unterbreiten.
Für Wirtschaftszweige, in denen Mindestlöhne geschaffen werden sollen,wird ein Fachausschuss errichtet, der dann die konkrete Höhe der Mindestlöhne festlegt. Die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestlöhne werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig rechtsverbindlich gemacht.“]

Die Bundesregierung schafft darüber hinaus bis 1. Juli 2012 im Rahmen des Online-Portals ebundesanzeiger.de die Möglichkeit, gezielt nach Angaben zur Geschlechterverteilung im Berichtsteil von Bilanzen zu suchen. Damit wird Transparenz über die Chancengleichheit über die Recherche bilanzübergreifend erleichtert.

2. Der „Ständige Ausschuss Chancengleichheit“ erarbeitet im Auftrag der Bundesregierung bis 1. Juli 2014 praxisgerechte Sanktionsmöglichkeiten  für das Nicht-Erreichen der in der Bilanz definierten Ziele. Dabei muss mindestens sichergestellt werden, dass

2.1. das Nicht-Erreichen eines selbst gesteckten Ziels zu einer Begründungspflicht im Rahmen des Anhangs zur Bilanz führen muss,

2.2. das Nicht-Erreichen eines selbst gesteckten Ziels zum Beispiel im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung erkannt und angemahnt wird,

2.3. ein Über-Erfüllen des selbst gesteckten Ziels honoriert wird zum Beispiel durch Übertragungsfähigkeit in folgende Bilanzzeiträume.

 

Prädikatsträger

Für beispielhaftes Handeln im Sinne einer an Chancengleichheit ausgerichteten Personalführung vergibt der Verein jährlich das TOTAL E-QUALITY Prädikat. Alle Prädikatsträger mit einem aktuell gültigen Prädikat finden Sie hier.

 


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